Eingezahlte Beiträge
Die Summe dessen, was Sie tatsächlich an den Versicherer gezahlt haben. Darin sind auch Risikokosten und weitere Kostenbestandteile enthalten.
Der vom Versicherer ausgewiesene Rückkaufswert ist der Betrag, den Ihre Versicherung bei einer vorzeitigen Beendigung aktuell als Auszahlungsbetrag nennt. Er ist nicht automatisch identisch mit Ihren Einzahlungen – und allein noch kein Beleg dafür, dass sämtliche vertraglichen Ansprüche vollständig und zutreffend berücksichtigt wurden.
Bei einer kündbaren Lebensversicherung soll der Rückkaufswert nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln ermittelt werden. Für viele klassische Verträge ist das versicherungsmathematisch berechnete Deckungskapital eine wichtige Grundlage. Bei fondsgebundenen Versicherungen wird grundsätzlich der Zeitwert der Versicherung herangezogen, soweit keine bestimmte Leistung garantiert ist. Der vom Versicherer ausgewiesene Betrag ist dabei zunächst das Ergebnis seiner Berechnung.
Wie hoch dieser Wert ausfällt, hängt unter anderem von Vertragsart, Laufzeit, Kosten, Risikoanteilen, Garantien, Überschüssen, Fondsentwicklung und möglichen vertraglich zulässigen Abzügen ab. Bei Auffälligkeiten kann deshalb die Frage entstehen, ob Berechnungsgrundlagen und weitere vertragliche Ansprüche vollständig berücksichtigt wurden.
Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung muss die jährliche Standmitteilung unter anderem den vom Versicherer ausgewiesenen Auszahlungsbetrag bei Kündigung nennen. Auch aktuelle Vertragswert- oder Rückkaufswertmitteilungen enthalten den vom Versicherer berechneten Wert.
Wählen Sie die Situation, die Ihrem Anliegen am nächsten kommt.
Diese Begriffe beschreiben unterschiedliche Größen und beantworten unterschiedliche Fragen.
Die Summe dessen, was Sie tatsächlich an den Versicherer gezahlt haben. Darin sind auch Risikokosten und weitere Kostenbestandteile enthalten.
Der Betrag, den Ihre Versicherung bei vorzeitiger Beendigung aktuell als Rückkaufswert bzw. Auszahlungsbetrag ausweist.
Die vom Versicherer für das vereinbarte Vertragsende oder den Rentenbeginn ausgewiesene nominale Leistung – je nach Angabe garantiert oder prognostiziert. Sie sagt nichts darüber aus, welche Kaufkraft dieser Betrag zum tatsächlichen Leistungszeitpunkt noch besitzt.
Eine versicherungsmathematische Rechengröße, die bei klassischen Verträgen für die Berechnung des Rückkaufswertes eine zentrale Rolle spielen kann. Sie ist nicht automatisch mit dem vom Versicherer ausgewiesenen Auszahlungsbetrag gleichzusetzen.
Bei fondsgebundenen Verträgen der aktuelle Wert der zugrunde liegenden Fondsanteile. Er kann steigen oder fallen und ist nicht automatisch identisch mit dem vom Versicherer ausgewiesenen endgültigen Auszahlungsbetrag.
Vom Versicherer bereits zugeteilte Überschussanteile sowie gegebenenfalls weitere Überschusskomponenten können den ausgewiesenen Vertragswert beeinflussen. Auch hier sollte klar sein, welche Werte tatsächlich berücksichtigt wurden.
Eine Differenz zwischen Einzahlungen und dem ausgewiesenen Rückkaufswert kann mehrere Ursachen haben. Sie darf weder pauschal mit „Kosten“ gleichgesetzt noch ungeprüft als vollständig richtige Abrechnung angesehen werden.
Risikoanteile für Todesfall- oder Zusatzschutz dienen der Absicherung und nicht der Kapitalanlage.
Abschluss- und Vertriebskosten wirken auf die Entwicklung des Vertragswertes.
Laufende Kosten können die Wertentwicklung während der gesamten Vertragsdauer beeinflussen.
Bei fondsgebundenen Verträgen kann der Marktwert steigen oder fallen.
Vom vom Versicherer ermittelten Rückkaufswert können weitere Abzüge vorgenommen werden. § 169 VVG erlaubt diese nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ob Ausgangswert und Abzug korrekt sind, kann jeweils eine eigene Prüffrage sein.
Dynamiken, Beitragsfreistellungen, Entnahmen, Zuzahlungen oder Zusatzbausteine verändern die Rechnung.
§ 169 VVG beschreibt, nach welchen Grundsätzen ein Rückkaufswert zu bestimmen ist. Bei klassischen Verträgen nennt das Gesetz das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete Deckungskapital. Bei fondsgebundenen Versicherungen ist grundsätzlich der Zeitwert der Versicherung maßgeblich; die Grundsätze der Berechnung müssen im Vertrag angegeben werden.
Eine für jeden Vertrag einheitliche Rechenformel mit fest vorgegebenen Prozentsätzen enthält das Gesetz jedoch nicht. Die konkrete Berechnung basiert auf den jeweiligen Rechnungsgrundlagen des Vertrages und der Kalkulation des Versicherers. Deshalb ist der vom Versicherer ausgewiesene Rückkaufswert zunächst das Ergebnis dieser Berechnung – nicht automatisch eine unabhängige Bestätigung dafür, dass sämtliche Berechnungsgrundlagen und Ansprüche des Versicherungsnehmers vollständig und zutreffend berücksichtigt wurden.
Hinzu kommt eine zweite Ebene: mögliche Abzüge. Ein zusätzlicher Abzug von dem zuvor berechneten Betrag ist nach § 169 VVG nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch bereits zugeteilte Überschussanteile und weitere vertragliche Ansprüche können für die endgültige Abrechnung eine Rolle spielen.
§ 169 VVG öffnen →1. Ist der vom Versicherer ermittelte Ausgangswert nachvollziehbar und vollständig berechnet?
2. Sind davon vorgenommene Abzüge überhaupt zulässig und richtig angesetzt?
Gerade diese Trennung ist wichtig: Das Gesetz gibt Berechnungsgrundsätze und Grenzen vor – es liefert aber nicht automatisch den konkret richtigen Eurobetrag für jeden einzelnen Vertrag.
In einem anonymisierten und für die Verwendung freigegebenen Fall wurde zunächst ein Rückkaufswert von rund 13.500 € ausgezahlt. Eine spätere gutachterliche Berechnung kam auf einen Gesamtanspruch von rund 42.700 €.
Die separate Praxisfallsammlung bündelt zahlreiche dokumentierte Fälle mit Rückkaufswert, weiterer Auszahlung und Belegen.
Die Standmitteilung liefert wichtige Ausgangswerte. Lesen Sie diese nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit tatsächlichen Einzahlungen, Kosten, Restlaufzeit und Kaufkraft.
Mit den vom Versicherer ausgewiesenen Werten für Kündigung, Fortführung und – soweit vorhanden – beitragsfreie Leistung.
Für Vertragsart, Beginn, Garantien, Zusatzversicherungen und vereinbarte Abzüge.
Die Summe der tatsächlich gezahlten Beiträge ist für die wirtschaftliche Betrachtung entscheidend.
Dynamiken, Beitragsfreistellungen, Zuzahlungen, Entnahmen und Nachträge.
Sie helfen zu verstehen, welche Kostenstruktur vereinbart wurde und wie sie wirkt.
Bei fondsgebundenen Verträgen sollten Kapitalanlage und Versicherungsmantel getrennt betrachtet werden.
Für die wirtschaftliche Entwicklung eines Vertrages sind zusätzlich die tatsächlichen Einzahlungen, deren Zeitpunkte, die Laufzeit und die Kaufkraft wichtig.
Ein Vertrag kann nominal mehr auszahlen als eingezahlt wurde und trotzdem über viele Jahre nur eine geringe zeitbezogene Rendite erzielt haben.
Nein. Beiträge finanzieren je nach Vertrag auch Versicherungsschutz, Kosten und weitere Vertragsbestandteile.
Bei vielen Verträgen in der jährlichen Standmitteilung oder in einer aktuellen Rückkaufswertmitteilung. Dort finden Sie den vom Versicherer ausgewiesenen Betrag.
Eine belastbare Berechnung ist regelmäßig versicherungsmathematisch. Ein einfacher Ansatz wie „Beiträge minus Kosten“ reicht nicht aus und bildet mögliche weitere Ansprüche nicht zuverlässig ab.
Nein. Er kann aber Anlass sein, Kosten, Risikoanteile, Laufzeit, Vertragsänderungen, Berechnungsgrundlagen und weitere mögliche Ansprüche genauer prüfen zu lassen.
Nicht automatisch. Fortführung, Beitragsfreistellung und andere Alternativen sollten mit dem konkreten Vertrag verglichen werden.
Je nach Abschlusszeitpunkt und Vertragsart können steuerliche Besonderheiten bestehen. Bei Unklarheiten sollte die steuerliche Abrechnung gesondert geprüft werden.
Dann sollten der vom Versicherer ausgewiesene Rückkaufswert, Ihre tatsächlichen Beiträge, Laufzeit, Kosten, Vertragsart und mögliche weitere Ansprüche gemeinsam betrachtet werden. Erst daraus ergibt sich, ob eine vertiefte wirtschaftliche, mathematische, steuerliche oder rechtliche Prüfung sinnvoll sein kann.