Gesetzesänderung · Ab 30. Januar 2027
Neue Abwicklungsregeln: Was geschieht mit den Garantien Ihrer Lebensversicherung?
Mit dem Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG) erhält die Aufsicht zusätzliche Instrumente für Versichererkrisen. Wichtig ist die Unterscheidung: Die Möglichkeit, garantierte Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen zu kürzen, gab es bereits bisher.
§ 314 VAGBereits bisher: Zahlungssperren und unter besonderen Voraussetzungen eine Herabsetzung von Verpflichtungen. Diese Vorschrift enthält keine ausdrückliche 5-%-Grenze.
§ 222 Abs. 5 VAGBisheriges Sicherungsfondsrecht: Bei unzureichenden Mitteln können garantierte Leistungen im gesetzlich geregelten Ausnahmefall um bis zu 5 % herabgesetzt werden.
Neues Recht ab 2027Das VSAG und die neu strukturierten Regeln des VAG verankern die Sicherung und Abwicklung gefährdeter Versicherer in einem erweiterten gesetzlichen Rahmen.
Was ist daran tatsächlich neu?
Die BaFin erhält zusätzliche Aufgaben als Abwicklungsbehörde. Versicherungsunternehmen müssen sich auf mögliche Krisensituationen vorbereiten; in einem Abwicklungsfall können unter gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise Bestände übertragen und Abwicklungsmaßnahmen finanziert werden. § 174 Abs. 3 Nr. 3 VSAG berücksichtigt dabei auch eine Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Lebensversicherungsverträgen bis zu 5 % der vertraglich garantierten Leistungen.
Entscheidend: Das ist keine automatische Kürzung bestehender Verträge. Die 5-%-Regelung des neuen Abwicklungsrechts ist zudem nicht mit einer allgemeinen Obergrenze für sämtliche denkbaren aufsichtsrechtlichen Eingriffe gleichzusetzen.
Und was gilt für Altverträge?
Auch bereits bestehende Versicherungsbestände können grundsätzlich von zukünftigen Aufsichts- oder Abwicklungsmaßnahmen betroffen sein. Ob eine konkrete Maßnahme im Einzelfall zulässig ist, richtet sich nach der anwendbaren Vorschrift und ihren Voraussetzungen. Das neue Gesetz senkt die garantierten Leistungen eines Altvertrags nicht von selbst.
LAIV-Einordnung: Der eigene Vertrag gehört auf den Prüfstand
Die Bundesbank hat auf stille Lasten und Liquiditätsrisiken bei Lebensversicherern hingewiesen und den Sektor zugleich insgesamt als robust bewertet. Das neue Krisenrecht ist daher kein Beleg für bevorstehende Insolvenzen. Es zeigt aber, dass selbst langfristige Garantien im gesetzlichen Krisenfall Grenzen haben können.
Prüfen Sie deshalb unabhängig und ergebnisoffen: Wie viel wurde eingezahlt? Welchen Wert hat der Vertrag heute? Welche Leistungen sind garantiert, welche nur prognostiziert? Welche tatsächliche Rendite wurde erzielt – und erfüllt der Vertrag noch Ihren ursprünglichen Vorsorgezweck? Eine vorschnelle Kündigung kann erhebliche Nachteile haben.
Rechtsgrundlagen: § 314 VAG, § 222 Abs. 5 VAG (bisheriges Recht), § 222h VAG (neue Regelung) sowie § 174 VSAG. Hintergrund: Deutsche Bundesbank, Finanzstabilitätsbericht 2025. Redaktionsstand: 11.10.2026.