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Aktuell im Fokus

Nachrichten mit Bedeutung für Ihre Altersvorsorge.

5 %gesetzlich vorgesehene mögliche Herabsetzung im jeweiligen Sicherungs- oder Abwicklungsfall
87 %der Lebensversicherer mit stillen Lasten (Q2 2025, Bundesbank)
2027Wesentliche neue Abwicklungsregeln ab 30. Januar

Gesetze & AufsichtLAIV NEWS · 11. Oktober 2026Hintergrund und Einordnung

Neues Versicherungsgesetz: Wie sicher sind die Garantien Ihrer Lebensversicherung wirklich?

Das neue VSAAG erweitert das Kriseninstrumentarium für Versicherungsunternehmen. Warum die oft zitierte 5-%-Regelung nicht völlig neu ist, welche Belastungen dokumentiert sind und weshalb ein Blick auf den eigenen Vertrag sinnvoll sein kann.

Wer jahrzehntelang Beiträge in eine Lebens- oder Rentenversicherung einzahlt, erwartet Sicherheit. Doch wie weit reicht dieses Versprechen, wenn ein Versicherungsunternehmen in eine schwere Krise gerät? Die Antworten liegen nicht nur in den Vertragsbedingungen, sondern auch im Versicherungsaufsichtsrecht.

01 / HINTERGRUND

Garantie ist nicht gleich absoluter Schutz

Viele Menschen verbinden ihre Lebens- oder Rentenversicherung mit einer festen Zusage: Ein bestimmter Betrag soll im Alter zur Verfügung stehen. Doch gerade in außergewöhnlichen Unternehmenskrisen kann das Aufsichtsrecht Eingriffe ermöglichen.

Wichtig: Das bedeutet weder, dass Versicherungsunternehmen garantierte Leistungen nach Belieben ändern dürfen, noch dass mit dem neuen Gesetz alle bestehenden Verträge automatisch gekürzt werden.

02 / HINTERGRUND

Die 5-%-Regelung bestand bereits vor dem VSAAG

Die Möglichkeit einer Kürzung garantierter Leistungen um bis zu fünf Prozent wurde nicht erst 2026 eingeführt. Schon § 222 Absatz 5 VAG sah diese Möglichkeit im Rahmen des bisherigen Sicherungssystems bei unzureichenden Sicherungsmitteln vor.

Unabhängig davon regelt § 314 VAG bei einer besonderen wirtschaftlichen Notlage Zahlungsverbote und die mögliche Herabsetzung von Lebensversicherungsleistungen. In dieser Vorschrift ist keine feste 5-%-Grenze genannt.

Die Vorschriften haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht zu einer einheitlichen pauschalen Kürzungsbefugnis vermischt werden.

03 / HINTERGRUND

Was das neue Abwicklungsrecht verändert

Das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG) setzt europäische Vorgaben um und schafft einen umfassenderen Rahmen für Krisenvorsorge, Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen. Wesentliche Regelungen sollen ab 30. Januar 2027 gelten.

§ 174 Absatz 3 Nummer 3 VSAG berücksichtigt im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Abwicklung eine Herabschreibung beziehungsweise Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Lebensversicherungsverträgen bis zu fünf Prozent der garantierten Leistungen. Maßgeblich sind die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen und die Reihenfolge der vorgesehenen Finanzierungs- und Verlusttragungsmechanismen.

LAIV ordnet ein: Nicht die Zahl „5 %“ ist als solche neu. Entscheidend ist das Zusammenspiel der bisherigen Eingriffsmöglichkeiten mit dem neuen, erweiterten Instrumentarium der Abwicklungsbehörde.
04 / HINTERGRUND

Unternehmensinsolvenzen und die Warnungen von Oliver Bäte

Die Reform fällt in eine wirtschaftlich schwierige Phase. Das Statistische Bundesamt meldete für Juni 2026 2.266 Unternehmensinsolvenzen – 15,8 % mehr als im Vorjahresmonat. Diese Entwicklung betrifft auch die Versicherungsbranche: Insolvenzen können etwa Verluste aus Unternehmensanleihen und Kreditforderungen auslösen, die Nachfrage nach Versicherungsschutz schwächen und einzelne Schadenrisiken erhöhen.

Schon im Dezember 2020 warnte Allianz-Chef Oliver Bäte angesichts der damaligen Niedrigzinsphase öffentlich vor dem Ausscheiden wirtschaftlich schwächerer Lebensversicherer. Seine Äußerung wurde von dpa-AFX ausdrücklich unter der Überschrift „Allianz-Chef warnt vor Pleiten von Lebensversicherern“ verbreitet. Quelle: dpa-AFX / Verivox vom 23.12.2020 ↗

Seine damalige Aussage bezog sich auf eine mögliche Bereinigung des Marktes und auf den Schutz betroffener Kunden. Sie ist damit ein ernst zu nehmender Hinweis auf Unternehmensrisiken im Lebensversicherungsmarkt, aber keine Vorhersage, dass jede spätere Schließung oder Übertragung eines Bestands auf eine Insolvenz zurückgeht.

Im Juli 2026 sprach Bäte außerdem über das Ende der traditionellen Lebensversicherung in ihrer bisherigen Form – diesmal im Zusammenhang mit dem Wandel der Produktwelt, nicht als Prognose konkreter Unternehmenspleiten. Quelle: Versicherungsmonitor, 08.07.2026 ↗

Was bedeutet „Ausscheiden aus dem Markt“ für Versicherungsnehmer?

Ein Versicherer kann insolvent werden, sein Neugeschäft einstellen, sich mit einem anderen Unternehmen zusammenschließen oder Versicherungsbestände an einen anderen Träger übertragen. Für die Kunden ist das nicht dasselbe: Bei einem Bestandsverkauf oder Run-off bestehen Verträge grundsätzlich weiter und werden von einem anderen oder spezialisierten Unternehmen verwaltet. Eine Insolvenz dagegen kann Sicherungs- und Abwicklungsverfahren auslösen. Eine automatische Rückabwicklung sämtlicher Verträge folgt aus einem Marktaustritt nicht.

Gerade diese Unterschiede sind für die neue Gesetzgebung entscheidend: Sie soll Verfahren für ernsthafte Krisen regeln, während andere Formen des Marktaustritts bereits ohne Insolvenz möglich sind. Die allgemeine Insolvenzentwicklung ist somit ein relevantes Warnsignal, aus der Zahl der Firmenpleiten allein lässt sich aber nicht errechnen, wie viele Lebensversicherer gefährdet sind.

05 / HINTERGRUND

Stille Lasten und Liquiditätsrisiken

Die Deutsche Bundesbank beschreibt den deutschen Versicherungssektor im Finanzstabilitätsbericht 2025 insgesamt als robust, warnt zugleich aber vor materiellen stillen Lasten. Das sind noch nicht realisierte Wertminderungen von Kapitalanlagen: Der aktuelle Marktwert liegt unter dem Wert, mit dem die Anlage in der Bilanz steht. Im zweiten Quartal 2025 wiesen 87 % der Lebensversicherer stille Lasten auf; sie betrugen im Durchschnitt 9 % der handelsrechtlichen Bilanzsumme.

Stille Lasten entstehen beispielsweise, wenn der Marktwert älterer festverzinslicher Anlagen durch gestiegene Zinsen unter ihren Buchwert sinkt. Solange ein Versicherer Wertpapiere halten kann und Schuldner zahlen, müssen daraus nicht automatisch realisierte Verluste werden. Beispiel: Eine Anleihe steht mit 100 Euro in der Bilanz, wäre derzeit aber nur für 90 Euro verkäuflich. Die Differenz von 10 Euro ist eine stille Last. Liquiditätsengpässe oder vorzeitige Verkäufe können die Situation verschärfen, weil der Abschlag dann tatsächlich anfallen kann.

Hinzu kommt: Nach Angaben der Bundesbank erhöhte sich der Anteil sehr wenig liquider Kapitalanlagen deutscher Lebensversicherer seit 2018 von etwa 14 % auf rund 25 %. Das macht sorgfältiges Liquiditätsmanagement besonders wichtig.

Ein weiteres mögliches Kapitalanlagerisiko entsteht bei Staatsanleihen mit CAC-Klauseln. Solche Vertragsbedingungen ermöglichen in einer Staatsschuldenkrise unter bestimmten Voraussetzungen eine Umschuldung, gegebenenfalls auch als emissionsübergreifende Umschuldung. Dies ist kein reguläres Verkaufsverbot, kann aber die Rückzahlungsansprüche und den Marktwert der Anleihen beeinträchtigen. Die ausführliche Erläuterung findet sich auf unserer Risikoseite im Abschnitt „Staatsanleihen und CAC-Klauseln“.

06 / HINTERGRUND

Können Kunden anderer Versicherer indirekt betroffen sein?

Die neue Finanzierungsarchitektur kann auch Versicherungsunternehmen heranziehen, die selbst nicht in einer akuten Schieflage stecken. Eine gemeinsame Krisenfinanzierung kann Kunden gefährdeter Unternehmen besser schützen, zugleich aber andere Versicherer wirtschaftlich belasten.

Ob sich zusätzliche Aufwendungen tatsächlich auf Überschüsse einzelner Verträge auswirken, ist offen und hängt von der jeweiligen finanziellen Lage ab. Ein automatischer Renditerückgang lässt sich daraus nicht ableiten.

07 / HINTERGRUND

Was bedeutet das für Altverträge?

Auch schon länger bestehende Versicherungsverträge können grundsätzlich von künftigen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bei ihrem Versicherer berührt werden. Daraus folgt jedoch keine automatische Änderung bestehender Garantien. Welche Schutzvorschriften gelten, hängt von der konkreten Maßnahme, dem anwendbaren Recht und den besonderen Umständen ab.

Weder die oft beworbene Garantie noch eine einzelne Schlagzeile ersetzt daher die Prüfung der eigenen vertraglichen Situation.

08 / HINTERGRUND

Warum jetzt der eigene Vertrag auf den Prüfstand gehört

Ein Versicherungsunternehmen kann wirtschaftlich stabil sein und der eigene Vertrag trotzdem hinter früheren Erwartungen zurückbleiben. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob die Garantien formal bestehen, sondern auch die wirtschaftliche Entwicklung des Vertrags.

Wie viel wurde bisher eingezahlt?
Wie hoch ist der aktuelle Rückkaufswert?
Welche Leistungen sind wirklich garantiert?
Welche Rendite wurde tatsächlich erzielt?
Welche Kosten und Überschüsse wirken sich aus?
Passt die Police noch zum ursprünglichen Ziel?

Eine ergebnisoffene Prüfung kann helfen, Fortführung, Beitragsfreistellung oder andere Optionen einzuordnen. Vorschnelle Kündigungen können erhebliche finanzielle, steuerliche und versicherungsbezogene Nachteile auslösen. Eine unabhängige wirtschaftliche Vorprüfung oder ein Vertragscheck kann Ihnen helfen, die bisherige Entwicklung und den aktuellen Wert Ihrer Versicherung besser einzuschätzen. Auf dieser Grundlage können Sie fundiert beurteilen, ob eine Fortführung, Beitragsfreistellung, Kündigung oder eine andere Vorgehensweise für Sie wirtschaftlich sinnvoll und zielführend ist.

LAIV Fazit

Eine Garantie ersetzt keine aktuelle Vertragsprüfung.

Die neuen Vorschriften sollen Krisen geordnet bewältigen. Sie zeigen zugleich, dass vertragliche Leistungen unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen von Eingriffen betroffen sein können. Wer seinen Vertrag beurteilen möchte, sollte deshalb seine Garantien, den tatsächlichen Verlauf, den aktuellen Wert und das ursprüngliche Vorsorgeziel zusammen betrachten.

Weder blindes Vertrauen noch vorschnelle Kündigung sind eine gute Entscheidungsgrundlage.

Quellen & Vertiefung

Bundesbank · Finanzstabilitätsbericht 2025Destatis · Insolvenzstatistik 2026§ 314 VAG · Zahlungsverbot und Herabsetzung§ 222 VAG · bisherige Sicherungsfondsregelung§ 174 VSAG · Abwicklungsfinanzierung

Primärquellen und behördliche Veröffentlichungen. Gesetzes- und Marktdaten beziehen sich auf die jeweils angegebenen Zeitstände.

Und wie steht Ihr Vertrag heute da?

Eine unabhängige, ergebnisoffene Prüfung kann helfen, tatsächliche Rendite, Kosten, Rückkaufswert und Zukunftsaussichten nachvollziehbar einzuordnen.

Mehr zur Vertragsprüfung ↗ Zur Risikoseite ↗

LAIV bietet Verbraucherinformation und Orientierung, keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.

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